von Jannik Gundlach
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14. März 2023
Wer eine Erstattung der Grundsteuer beantragen möchte, muss dies bis zum 31. März 2023 tun. Es reicht aus, wenn der Antrag rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingeht — in der Regel sind dies die Städte und Gemeinden, in Stadtstaaten die Finanzämter. Man kann die Begründung später nachreichen. Wenn bei einem bebauten Grundstück der Ertrag um mehr als die Hälfte zurückgegangen ist und der Eigentümer nichts dafür kann, kann man 25 Prozent der Grundsteuer erlassen bekommen. Wenn der Ertrag um 100 Prozent zurückgegangen ist, sind es sogar 50 Prozent. Für den Erlass der Grundsteuer gilt noch das alte Recht. Das neue Grundsteuergesetz gilt erst ab 2025.